Bebauungsplanmuss bis zuletzt einsehbar sein

(Az.8C 12180/99)

Ein öffentlich ausgelegter Entwurf eines Bebauungsplanes muss bis zum letzten Tag der gesetzlich vorgesehenen Frist tatsächlich eingesehen werden können. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Az. 8 C 12180/99). Falls übrigens das Fristende auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen Sonnabend fällt, so verlängert sich die Frist bis zum folgenden Werktag, betonten die Richter zusätzlich.

Ein Bürger hatte geklagt, dass ein Bebauungsplan seiner Ortsgemeinde nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Monatsfrist ausgelegen habe. Die Gemeinde hatte bekannt gemacht, dass der Entwurf vom 1 . Dezember 1997 bis einschließlich 2. Januar 1998 beim Bauamt öffentlich ausliege. Später hieß es dann, dass die Verwaltung an jenem 2. Januar 1998 (ein Freitag) geschlossen sei. Der Kläger hatte geltend gemacht, dass noch am 2. Januar mehrere Bürger vergeblich zur Verwaltung gegangen seien, um den Bebauungsplan einzusehen.

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