Widerspruchsrecht gestärkt

Besserer Schutz für Bankkunden
(AZ: XI ZR 258/99 vom 6. Juni 2000)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Bankkunden bei Lastschriften aufgrund von Einzugsermächtigungen gestärkt. Nach einem kürzlich verkündeten Grundsatzurteil können die Kunden unbefristet Widerspruch gegen unberechtigte Abbuchungen einlegen und vom Kreditinstitut eine Kontoberichtigung verlangen.

Im behandelten Fall hatten die Karlsruher Richter die Revision einer beklagten Sparkasse verworfen. Sie sahen in dem Rückbuchungsverlangen des Klägers einen wirksamen Widerspruch gegen die unberechtigten Kontobelastungen. Im Gegensatz zur Auffassung der beklagten Sparkasse war nach Feststellungen des BGH die Widerspruchsmöglichkeit nicht erloschen.

Der mit dem Einspruch geltend gemachte Anspruch auf Kontoberichtigung unterliege keiner Befristung und entfalle erst mit der Genehmigung. Eine derartige Genehmigung, die vom Kontoinhaber weder ausdrücklich noch schlüssig erklärt gewesen sei, habe von der Sparkasse nicht aufgrund des Schweigens auf einen Rechnungsabschluss angenommen werden dürfen.

Das Schweigen des Kunden hat laut BGH nur in bestimmten Fällen einen Genehmigungscharakter. Er wäre beispielsweise dann gegeben, wenn eine derartige Situation in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen geregelt sei und der Kontoinhaber auf die Folgen seines Schweigens ausdrücklich hingewiesen worden wäre. Dies sei im behandelten Rechtsstreit jedoch nicht geschehen.

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