Eigentümer ist vor Baupfusch geschützt

Umfangreiche Rechte bei der Beseitigung von Mängeln

Bei umfangreichen Baumaßnahmen an einer Wohnungseigentumsanlage gibt es nicht selten Schwierigkeiten wegen mangelhafter Bauarbeiten. Meistens ist der Verwalter dazu ermächtigt, Aufträge zur Instandsetzung zu vergeben. Daher gehört auch die Überwachung der Baumaßnahmen zu seinen Aufgaben. Insbesondere hat der Verwalter die Berechtigung der Abschlags- und Schlusszahlungen zu überprüfen. Soweit er Mängel erkennt, kann er den drohenden Ablauf von Gewährleistungsfrist zu achten und gegebenenfalls einen Beschluss der Gemeinschaft über die Durchsetzung von Gewährleistungsrechten herbeizuführen.
Beim Kauf von Wohnungseigentum dagegen muss der Käufer, wenn das Sondereigentum mit baulichen Mängeln behaftet ist, seine Rechte allein durchsetzen. Liegen zudem noch Mängel am Gemeinschaftseigentum vor, kann der Verwalter allerdings ermächtigt werden, sowohl wegen der Mängel am Gemeinschafts- als auch am Sondereigentum in so genannter Prozessstandschaft zu klagen.

Unterschiedliche Fristen

Ein wichtiger Unterschied besteht zwischen dem Erwerb einer Neubauwohnung und dem Erwerb einer gebrauchten Immobilie. Der private Kauf einer Gebrauchtimmobilie richtet sich ausschließlich nach Kaufrecht. Dies hat zur Folge, dass Gewährleistungsrechte des Käufers binnen eines Jahres ab Übergabe verjähren. Erfolgt hingegen der Erwerb einer Neubauwohnung von einer Bauträgergesellschaft durch Abschluss eines Vertrages mit werk- und kaufvertraglichen Elementen, ist diese Frist deutlich länger: Der Käufer eines Grundstücksanteils mit einer erst noch zu errichtenden Wohnung kann bauliche Mängel innerhalb von fünf Jahren geltend machen.
Unbedingt zu beachten ist, dass die Verjährungsfrist in der Regel für jeden Wohnungskäufer mit der Abnahme seiner Wohnung beginnt. Im Extremfall kann dies dazu führen, dass die Verjährungsfrist für eine lange leer stehende Wohnung zu einem Zeitpunkt beginnt, in dem die Frist für die zuerst verkauften Wohnungen einer Wohnanlage bereits abgelaufen ist. Der später hinzu kommende Eigentümer kann dann immer noch die Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums verlangen.

Wandlung nur selten möglich

Meist wird der Kaufvertrag auch vorsehen, dass die Wandlung, das heißt die Rückgabe des Kaufobjektes gegen Erstattung des gezahlten Kaufpreises, ausgeschlossen ist. Bestehen jedoch erhebliche und für den Käufer unzumutbare Abweichnungen des Objektes von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, zum Beispiel eine viel kleinere Wohnfläche, steht dem Käufer ein Wandlungsrecht dennoch zu.
In Ausnahmefällen - vornehmlich bei Zahlungsunfähigkeit des Bauunternehmers oder Handwerkers - kann auch die Gemeinschaft dem einzelnen Eigentümer Mängelbeseitigung schulden. Die Gemeinschaft ist nämlich verpflichtet, das Gemeinschaftseigentum instand zu halten. Befindet sich die Gemeinschaft mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, kann der betroffene Eigentümer die Arbeiten selbst ausführen lassen und der Gemeinschaft gegenüber die Kosten als Schaden geltend machen.

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