Bauvertrag: Der Auftraggeber hat die Schlussrechnung nach Zugang
unverzüglich darauf zu überprüfen, ob alle
notwendigen Unterlagen beiliegen. Fehlende Unterlagen hat er
unverzüglich anzufordern. Unterlässt er dies, kann er
sich nicht auf mangelnde Fälligkeit der Schlussrechnung
berufen, wenn davon auszugehen ist, dass ihm die erforderlichen
Unterlagen so rechtzeitig zugegangen wären, dass die
Rechnungsprüfung im Rahmen der Zweimonatsfrist des § 16
Nr. 3 VOB/B hätte erfolgen können (OLG Nürnberg 6 U
3845/98 v. 9.7.1999).
Ausschluss: Die Unterrichtung des Auftragnenners über die
Schlusszahlung und der Hinweis über die Ausschlusswirkung nach
§ 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B sind in einem Schreiben zu verbinden,
da nur dann der bezweckten Warnfunktion Genüge getan ist (OLG
Dresden 7 U 1478/98 v. 8.10.1998).