Bauvertrag / Baurecht

(OLG Nürnberg 6 U 3845/98 v. 9.7.1999)
(OLG Dresden 7 U 1478/98 v. 8.10.1998)

Bauvertrag: Der Auftraggeber hat die Schlussrechnung nach Zugang unverzüglich darauf zu überprüfen, ob alle notwendigen Unterlagen beiliegen. Fehlende Unterlagen hat er unverzüglich anzufordern. Unterlässt er dies, kann er sich nicht auf mangelnde Fälligkeit der Schlussrechnung berufen, wenn davon auszugehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig zugegangen wären, dass die Rechnungsprüfung im Rahmen der Zweimonatsfrist des § 16 Nr. 3 VOB/B hätte erfolgen können (OLG Nürnberg 6 U 3845/98 v. 9.7.1999).

Ausschluss: Die Unterrichtung des Auftragnenners über die Schlusszahlung und der Hinweis über die Ausschlusswirkung nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B sind in einem Schreiben zu verbinden, da nur dann der bezweckten Warnfunktion Genüge getan ist (OLG Dresden 7 U 1478/98 v. 8.10.1998).

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