Schriftliche Bauvoranfragen können nicht nur vom
Grundstückseigentumer, sondern auch von Interessenten eines
zum Kauf angebotenen Grundstücks im eigenen Namen gestellt
werden. Die Bauaufsichtsbehorde kann dabei allerdings die
Zustimmung des Eigentümers
verlagen und wird dies vor Abschluss eines Kaufvertrags auch
regelmäßig tun. Vorteil dieses Verfahrens laut
Rechtsanwalt Dr. Martin Groth von der Kanzlei "Gaßner,
Groth, Siederer & Coll.": Der Verkäufer haftet nicht
für die Verfahrenskosten, und der Kaufinteressent erhält
die erforderlichen Auskünfte und damit verbundenen
Urheberrechte vom Bauamt exklusiv und hat so einen Vorsprung vor
anderen Interessenten.