Pflicht zur Beratung hat Grenzen

(Az.: 10 U 1483/99)

DÜSSELDORF. Die Aufklärungspflichten einer Versicherung gegenüber ihrem Kunden enden, wenn dieser sich bereits von einem sachkundigen Vermögensberater unterstützt wird. Zu diesem Schluss kommt das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: 10 U 1483/99).

In der Entscheidung ging es um einen Bäckermeister, der einen Kreditvertrag mit einer Bank und gleichzeitig eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte. Letztere sollte zur Tilgung des Darlehens dienen. Die Versicherung hatte den Bäcker nicht über die Nachteile einer solchen Vertragsverbindung aufgeklärt.

Schon ob sie dazu verpflichtet gewesen wäre, hielt das Gericht für zweifelhaft: Zumindest bei gewerblichen Krediten könne hiervon nicht ausgegangen werden. Jedenfalls aber habe dem Bäcker ein Finanzberater zur Seite gestanden. Daher sei seine Klage unberechtigt.

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