Erbengemeinschaft muss sich einigen

Nachlass wird gemeinsam verwaltet

Ist eine Person aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder durch letztwillige Verfügung Alleinerbe geworden, so geht mit dem Tod des Erblassers sein gesamtes Vermögen auf sie über. Der Erbe kann frei darüber verfügen, Nachlassgegenstände verbrauchen oder veräußern. Wurden in einem Testament Vermächtnisse angeordnet, so ist der Erbe verpflichtet, die vermachten Gegenstände an die benannten Personen auszuhändigen. Bezieht sich das Vermächtnis auf ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung, so ist - wie bei jeder Grundstücksübertragung - der Gang zum Notar erforderlich. Bestehen Pflichtteilsansprüche, so sind diese in Geld zu erfüllen. Verfügt der Erbe nicht über genug Geld, muss er Nachlassgegenstände veräußern oder sich mit dem Pflichtteilsberechtigten einigen, ob er bereit ist, auch Sachwerte anstelle von Geld entgegen zunehmen.
Anders ist die Situation, wenn mehrere Personen zu Erben berufen sind. Sie bilden dann eine Erbengemeinschaft, der der Nachlass gemeinschaftlich zusteht.

Ein Beispiel: Herr Schmidt hat durch Testament seine Ehefrau und seine beiden Kinder zu gleichen Teilen zu seinen Erben bestimmt - sie bilden eine Erbengemeinschaft. Der Anteil des einzelnen Erben bezieht sich nicht auf einzelne Nachlassgegenstände, sondern auf den gesamten Nachlass. Hätte zum Beispiel Herr Schmidt als einziges Vermögen zwei Grundstücke und würde nur seine beiden Kinder zu seinen Erben bestimmen, so erbt nicht etwa die Tochter Julia das eine und Sohn Peter das andere Grundstück, sondern die Grundstücke würden ihnen gemeinsam gehören. Die Erbengemeinschaft besteht solange fort bis alle Nachlassgegenstände unter den Erben verteilt sind. Bis dahin werden sie von ihnen gemeinsam verwaltet.

Zum Nachlass gehören auch die Verbindlichkeiten des Erblassers: Diese sind von den Erben ebenso zu begleichen wie die Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche und auch die Beerdigungskosten.
Grundsätzlich sind die Miterben bei der Aufteilung der Nachlassgegenstände frei, jedoch müssen sie die in einem Testament enthaltenen Teilungsanordnungen beachten. Soll ein Erbe einen Nachlassgegenstand erhalten, der mehr wert ist als sein Erbanteil, so muss dies durch eine Geldzahlung an die Miterben ausgeglichen werden.

Die Verteilung der Erbschaft, die im Einvernehmen aller Miterben erfolgen muss, ist formfrei. Die Mitwirkung eines Notars ist jedoch dann erforderlich, wenn zum Nachlass Gegenstände gehören, für deren Übertragung die notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, z. B. ein Grundstück, eine Eigentumswohnung, GmbH-Anteile usw.
Können sich die Miterben nicht auf eine bestimmte Verteilung einigen, so kann jeder Miterbe die Aufhebung der Erbengemeinschaft verlangen. In diesem Falle werden nach Begleichen der Schulden die Nachlassgegenstände versteigert und der Erlös aufgeteilt.
Eine andere Möglichkeit besteht darin, beim Nachlassgericht ein förmliches Verfahren zur Nachlassauseinandersetzung einzuleiten. Möglich ist es ebenfalls, von der Erbschaft zunächst nur einzelne Gegenstände an Dritte zu verkaufen. Der Erlös steht der Erbengemeinschaft zu. Die Veräußerung darf nur mit Zustimmung aller Miterben erfolgen. Ein Miterbe kann seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nicht veräußern, wohl aber seinen gesamten Erbanteil. Überträgt er diesen an einen Miterben oder Dritten, scheidet er aus der Erbengemeinschaft aus. Die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Erbteils bedarf der notariellen Beurkundung.

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