Schadensersatzanspruch bei Zusicherung falscher Eigenschaften?

(OLG Hamm, Az: 22 U 70 / 98).

Die Angabe des Baujahrs eines Hauses im Expose eines Maklers ist in aller Regel Objektbeschreibung und stellt keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft dar. Dem Käufer steht deshalb wegen der unrichtigen Angabe des Baujahres kein Schadensersatzanspruch zu. Dem Käufer kann jedoch ein Recht zur Minderung des Kaufpreises oder Wandlung zustehen, wenn ein Mangel vorliegt. Das Baujahr eines Hauses ist eine wertbildende Eigenschaft, da es Indikator für die restliche Nutzungszeit und ein den Wert des Grundstücks bestimmender Faktor ist. Gibt der Verkäufer oder der vermittelnde Makler als Baujahr 1940 an und wurde das Haus bereits um 1900 errichtet, ist darin in der Regel ein Mangel zu sehen. Durch die bloße Angabe des tatsächlichen Baujahres ist ein Mangel jedoch noch nicht nachgewiesen, wenn der Verkäufer dem entgegen hält, dass das ursprüngliche Gebäude durch umfangreiche Erweiterungs-, Erneuerungs- und Modernisierungsarbeiten "neu aufgebaut" wurde. In diesem Fall ist der Käufer darlegungs- und beweispflichtig, in welchem Umfang die von ihm erworbene Bausubstanz noch aus der Zeit vor der angegebenen Modernisierung stammt

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