Architekt haftet für Fehlplanung

(BGH Az.: VII ZR 212/99)

Ein mit der Bauplanung beauftragter Architekt haftet für Schäden, wenn er keine hinreichenden Maßnahmen gegen Wasser und Feuchtigkeit vorsieht, auch wenn der Bauunternehmer seinerseits ohne entsprechenden Auftrag versucht, für eine bessere Abdichtung zu sorgen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) muss der Architekt den Bauunternehmer auf schadensträchtige Details seiner Planung hinweisen und dabei Risiken ausschließen.

In dem Fall hatte der Architekt nur eine Abdichtung gegen Feuchtigkeit im Kellerraum des Bauobjekts vorgesehen, jedoch keinen Schutz gegen drückendes Wasser. Der Bauunternehmer ließ jedoch einen Durchbruch für ein Entwässerungsrohr stemmen, der nur unzureichend abgedichtet wurde. Nach Ansicht des BGH hat der Architekt keine ordnungsgemäße Planung erstellt und seine Bauaufsichtspflicht verletzt.

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