Bank unterliegt in Karlsruhe

(Az. 1 BvR 1821/97)

KARLSRUHE. Banken und Sparkassen dürfen für die Verwaltung und Änderung von Freistellungsaufträgen keine Gebühren verlangen. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstößt nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen das Grundgesetz (Az. 1 BvR 1821/97).

Die Vorlage der Freistellungsaufträge an das Finanzamt sei keine Dienstleistung des Kreditinstituts gegenüber dem Kapitalanleger, sondern Erfüllung einer staatlichen Pflicht, so das Gericht. Die Banken hätten die Aufwendungen, die ihnen dadurch erwüchsen, als Teil ihrer Gemeinkosten selbst zu tragen. Dies stelle keinen Verstoß gegen die Freiheit der Berufsausübung dar.

Damit verwarf das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde einer Bank und folgte einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 1997. Dieser hatte entschieden, dass die Kreditinstitut diese Gemeinkosten durch die im Wettbewerb erzielbaren Leistungspreise erwirtschaften müssten.

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