Insolvenz kein Weg zur Rechtsklärung

(Az.: 4 T 13/00).

DÜSSELDORF. Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nach einem Beschluss des Landgerichts Meiningen missbräuchlich sein, wenn seine Forderung rechtlich zweifelhaft ist (Az.: 4 T 13/00).

Im vorliegenden Fall war nach Feststellung des Gerichts noch streitig, ob die Forderung überhaupt berechtigt war. Der Gläubiger hätte dies zuerst auf dem Zivilrechtsweg klären müssen, denn das Insolvenzverfahren sei hierzu ungeeignet, heißt es in der Entscheidung. Zudem hätte der Gläubiger mit dem Antrag Druck auf den Schuldner ausüben wollen. Auch hierfür sei das Insolvenzverfahren nicht gedacht.

www.landvermessung.de