Das gerichtliche Mahnverfahren und Zustellung

Die Zahl der im gerichtlichen Mahnverfahren titulierten Forderungen übersteigt die der anderen zivilrechtlichen Verfahren erheblich. Denn das Mahnverfahren eröffnet die Möglich, zügig und kostengünstig Ansprüche durchzusetzen und in der Folge - der Mahnbescheid zieht den Vollstreckungsbescheid nach sich - schnell zu vollstrecken. Dieses Vorgehen ist jedoch nur dann praktikabel, wenn der Antragsgegner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid, bzw. Einspruch gegen den auf einen erlassenen Mahnbescheid ergangenen Vollstreckungsbescheid erhebt.

Sollte der Schuldner Einwendungen haben, wird das Verfahren an das streitige Gericht abgegeben. Dann ist eine Klage zu begründen und ein Richter entscheidet. Eine Zeitersparnis ist in diesem Fall aber nicht mehr gegeben. Bei Einwänden, selbst wenn diese nicht berechtigt sein sollten, kann es daher zu erheblichen Verzögerungen bis zum Urteil kommen. Den Widerspruch hat der Schuldner innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des Mahnbescheides einzulegen. In der anwaltlichen Praxis hat sich immer wieder gezeigt, dass der Irrglaube existiert, dass erst bei Abholung die Widerspruchsfrist laufen würde. Diese Frist läuft nicht erst, wenn das betreffende Schriftstück ausgehändigt wird, sondern bereits dann, wenn es beim Postamt niedergelegt worden ist. Insoweit wird der Schuldner, sollte er vom Zusteller zuhause nicht angetroffen worden sein, mittels eines gelben Benachrichtigungsscheines über die Niederlegung eines Schriftstückes informiert. Es gilt das Datum, an dem der Benachrichtigungszettel in den Briefkasten o. ä. Postempfangsvorrichtung eingeworfen wird, als Stichtag. Denn ab diesem Zeitpunkt wird von der Möglichkeit der Kenntnisnahme ausgegangen. Sollte der Schuldner aus unterschiedlichen Gründen (bspw. Krankenhausaufenthalt usw.) die Frist nicht gewahrt haben, ist unter Umständen ein Wiedereinsetzungsantrag erfolgversprechend. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Tatsache, die Grund der Säumnis ist, vom Gericht als Hinderungsgrund für die rechtzeitige Abholung angesehen wird.

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