Die Zahl der im gerichtlichen Mahnverfahren
titulierten Forderungen übersteigt die der anderen
zivilrechtlichen Verfahren erheblich. Denn das Mahnverfahren
eröffnet die Möglich, zügig und kostengünstig
Ansprüche durchzusetzen und in der Folge - der Mahnbescheid
zieht den Vollstreckungsbescheid nach sich - schnell zu
vollstrecken. Dieses Vorgehen ist jedoch nur dann praktikabel, wenn
der Antragsgegner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid, bzw.
Einspruch gegen den auf einen erlassenen Mahnbescheid ergangenen
Vollstreckungsbescheid erhebt.
Sollte der Schuldner Einwendungen haben, wird das Verfahren an das
streitige Gericht abgegeben. Dann ist eine Klage zu begründen
und ein Richter entscheidet. Eine Zeitersparnis ist in diesem Fall
aber nicht mehr gegeben. Bei Einwänden, selbst wenn diese
nicht berechtigt sein sollten, kann es daher zu erheblichen
Verzögerungen bis zum Urteil kommen. Den Widerspruch hat der
Schuldner innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des
Mahnbescheides einzulegen. In der anwaltlichen Praxis hat sich
immer wieder gezeigt, dass der Irrglaube existiert, dass erst bei
Abholung die Widerspruchsfrist laufen würde. Diese Frist
läuft nicht erst, wenn das betreffende Schriftstück
ausgehändigt wird, sondern bereits dann, wenn es beim Postamt
niedergelegt worden ist. Insoweit wird der Schuldner, sollte er vom
Zusteller zuhause nicht angetroffen worden sein, mittels eines
gelben Benachrichtigungsscheines über die Niederlegung eines
Schriftstückes informiert. Es gilt das Datum, an dem der
Benachrichtigungszettel in den Briefkasten o. ä.
Postempfangsvorrichtung eingeworfen wird, als Stichtag. Denn ab
diesem Zeitpunkt wird von der Möglichkeit der Kenntnisnahme
ausgegangen. Sollte der Schuldner aus unterschiedlichen
Gründen (bspw. Krankenhausaufenthalt usw.) die Frist nicht
gewahrt haben, ist unter Umständen ein Wiedereinsetzungsantrag
erfolgversprechend. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede
Tatsache, die Grund der Säumnis ist, vom Gericht als
Hinderungsgrund für die rechtzeitige Abholung angesehen
wird.