Auftraggeber kann Prämie abziehen

(Az.: VII ZR73/00)

DÜSSELDORF. Schließt der Auftraggeber eines Bauwerks eine Bauwesenversicherung ab, so kann er in den Vertragsbedingungen festlegen, dass die Versicherungsprämie mit 2,5 % von der Schlusssumme abgezogen wird. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) enthalte eine solche Klausel eine unabhängige Entgeltvereinbarung für das Angebot, die Bauleistung des Auftragnehmers zu versichern. Keineswegs sei dies eine so genannte Preisnebenabrede.

Auch die Pauschalierung des Prämienanteils führe nicht zu einer verdeckten Erhöhung oder Verbilligung der eigentlichen Vergütung, sondern ermögliche lediglich eine Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche. Dagegen sah der BGH in einer Klausel, nach der für die Baureinigung 5 % von der Endsumme abgezogen werden sollen, eine rechtswidrige Belastung des Auftragnehmers, da er dadurch auch für die Beseitigung von Abfall herangezogen werden könne, den er selbst nicht verursacht habe (Az.: VII ZR 73/00).

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