Grunderwerbsteuer

Welche Berechnungsgrundlage wird angehalten
Az. II R 17/99

Wird ein unbebautes Grundstück gekauft, fällt eine Grunderwerbsteuer von 3,5 Prozent des Kaufpreises an. Lässt der Erwerber das Grundstück später von einem Bauunternehmer bebauen, der mit dem Grundstücksgeschäft nichts zu tun hatte, wird die Höhe der Grunderwerbsteuer nicht beeinflusst. Anders dagegen nach Angaben von Wüstenrot, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Verträgen besteht, die die Bebauung regeln.

In diesem Fall wird das bebaute Grundstück (=Kaufpreis für Grundstück und Gebäude) besteuert. Für die Berechnung der Grunderwerbsteuer ergibt sich dann eine höhere Berechnungsgrundlage, als wenn nur der Kaufpreis für das Grundstück zugrunde gelegt würde. In diesem Sinne entschied der Bundesfinanzhof.

Einer Bauträgerin war im Urteilsfall das unbebaute Grundstück von der Grundstücksverkäuferin zur Bebauung mit einem Reihenhaus "an die Hand" gegeben worden. Nur der sollte das Grundstück erwerben dürfen, der einen Bauvertrag mit der Bauträgerin abschließt. Hierin sah das höchste Steuergericht den typischen Fall eines "einheitlichen Vertragswerks" mit der Folge einer höheren Grunderwerbsteuer.

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