Wird ein unbebautes Grundstück gekauft,
fällt eine Grunderwerbsteuer von 3,5 Prozent des Kaufpreises
an. Lässt der Erwerber das Grundstück später von
einem Bauunternehmer bebauen, der mit dem
Grundstücksgeschäft nichts zu tun hatte, wird die
Höhe der Grunderwerbsteuer nicht beeinflusst. Anders dagegen
nach Angaben von Wüstenrot, wenn ein Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und weiteren Verträgen besteht,
die die Bebauung regeln.
In diesem Fall wird das bebaute Grundstück (=Kaufpreis
für Grundstück und Gebäude) besteuert. Für die
Berechnung der Grunderwerbsteuer ergibt sich dann eine höhere
Berechnungsgrundlage, als wenn nur der Kaufpreis für das
Grundstück zugrunde gelegt würde. In diesem Sinne
entschied der Bundesfinanzhof.
Einer Bauträgerin war im Urteilsfall das unbebaute Grundstück von der Grundstücksverkäuferin zur Bebauung mit einem Reihenhaus "an die Hand" gegeben worden. Nur der sollte das Grundstück erwerben dürfen, der einen Bauvertrag mit der Bauträgerin abschließt. Hierin sah das höchste Steuergericht den typischen Fall eines "einheitlichen Vertragswerks" mit der Folge einer höheren Grunderwerbsteuer.