Langjähriger Stromvertrag ist nichtig

(Az: 2-02 0 128/99)

FRANKFURT/M. Ein Stromversorger, der nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Kunden drei Jahre an sich binden will, handelt rechtswidrig. Entsprechende Klauseln sind nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt nichtig (Az: 2-02 0 128/99). Nach Auffassung der Richter stellen zu lange Laufzeiten eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar und sind mit einem liberalisierten Strommarkt nicht vereinbar.

Das Gericht gab damit der Unterlassungsklage einer Verbraucherschutzorganisation gegen einen Stromlieferanten statt. Die Liberalisierung des Strommarktes sollte für die Kunden den Wechsel des Stromversorgers erleichtern. Die Klausel des beklagten Unternehmens erschwere dagegen diesen Wechsel und laufe damit dem gesetzlichen Regelungswerk zuwider, hieß es. Das geltende Recht sehe eine regelmäßige Laufzeit von einem Jahr vor.

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