Teilung darf nicht gegen gute Sitten verstoßen

Eigentümer müssen nicht nur auf Genauigkeit achten

Die Teilungserklärung hat mitunter wesentliche Auswirkung auf das Zusammenleben einer Eigentümergemeinschaft. Sie beinhaltet die Aufteilung eines Grundstücks in Miteigentumsanteile sowie die Zuordnung abgeschlossener Sondereigentumseinheiten - wie zum Beispiel Garagen- oder Dachbodenflächen - zu diesen Miteigentumsanteilen. Im Grundsatz kann die Erklärung frei gestaltet werden. Allerdings zieht das Gesetz Schranken, die die teilenden Eigentümer beachten müssen. Diese Schranken sind zwingende Vorschriften des WEG und können nicht einfach geändert werden.
Beispielsweise kann die Teilungserklärung nicht die Unauflösbarkeit der Gemeinschaft oder die Bestellung eines Verwalters ausschließen. Ebenso wenig kann die Bestellung eines Verwalters für mehr als fünf Jahre vorgesehen werden oder Sondereigentum von dem zugehörigen Miteigentumsanteil gelöst werden. Auch sittenwidrige Regelungen oder Gesetzesverstöße darf die Teilungserklärung nicht enthalten. So kann die Teilungserklärung beispielsweise nicht den Verkauf von Eigentumswohnungen nur an Deutsche vorsehen.

Genauen Zweck bestimmen

Im Hinblick auf die erforderliche Zweckbestimmung der jeweiligen Sondereigentumseinheiten neigen die Gerichte zu einer engen Auslegung. Dies hat zur Folge, dass die übrigen Eigentümer die Einhaltung der festgelegten Nutzung beispielsweise einer Gewerbeeinheit verlangen können, wenn der Eigentümer einer Einheit mit der Zweckbestimmung "Lagerraum" an ein Ballettstudio oder seine "Wohnung" an eine Anwaltskanzlei vermietet. Um dieses Konfliktpotenzial von vornherein zu vermeiden, sollte die Teilungserklärung die Zweckbestimmung möglichst weit fassen.
Zur Eintragung der Teilungserklärung in das Grundbuch ist die Vorlage eines detaillierten Teilungsplanes, also der Bauzeichnungen, erforderlich. Aus diesem müssen sich Lage und Größe der abgeschlossenen Einheiten und des Gemeinschaftseigentums ergeben. Die Vorlage einer Gebäudeansicht verhindert, dass einzelne Eigentümer in die so festgeschriebene Fassadengestaltung eingreifen können.

Musizierverbot ist unzulässig

Die Teilungserklärung kann zugleich auch die Gemeinschaftsordnung enthalten. Die Gemeinschaftsordnung regelt die Organisationsstruktur der Gemeinschaft, insbesondere Verwaltung und Nutzung des Gemeinschaftseigentums. Wollen die oder der teilende Eigentümer keine Besonderheiten regeln, wird meist nur auf die gesetzliche Regelung in den Paragrafen 12 bis 29 WEG Bezug genommen.
Die Organisation der Gemeinschaft kann auch erst später durch eine Vereinbarung der Eigentümer erfolgen. Diese Vereinbarung gilt aber nur zwischen den beteiligten Eigentümern und bindet nicht die Rechtsnachfolger. Beschließen hingegen die Eigentümer einstimmig eine Gemeinschaftsordnung, sind auch etwaige Rechtsnachfolger daran gebunden.
In der Gemeinschaftsordnung kann auch ein Verbot, innerhalb festgelegter Ruhezeiten zu musizieren oder laut Musik zu hören, vereinbart werden. Eine solche Regelung ist allerdings nur wirksam, wenn sie inhaltlich klar bestimmt ist und praktisch nicht einem Musizierverbot gleichkommt.

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