Kosten für VIP-Loge abzugsfähig

(Az.: 2 00 088 K3)

DÜSSELDORF. Unternehmen können Kosten für eine VIP-Loge in einem Sportstadion grundsätzlich als Betriebsausgaben von der Steuer abziehen. Wie das Finanzgericht Bremen in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied, müssen die Firmen allerdings nachweisen, dass die Loge der Förderung konkreter Geschäftsabschlüsse dient. Die Einladung von Geschäftsfreunden zur Pflege der Beziehungen rechtfertige hingegen keinen Steuerabzug, urteilten die Richter (Az.: 2 00 088 K3).

In ihrer Entscheidung begründeten sie diese Differenzierung mit der Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen für Geschenke. Bei der bloßen Einladung von Geschäftsfreunden handele es sich um eine solche unentgeltliche Zuwendung, da es nur darum gehe, Wohlwollen zu erringen und keine konkrete Gegenleistung. Als abzugsfähig bewertete das Gericht dagegen Kosten, mit denen die Möglichkeit eingekauft werde, sich in der Loge werbewirksam zu präsentieren.

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