Keine Werbungskosten durch Verkauf Eigenheims

(Az.: VI R 147/99)
(Az.: VI R 28/97) u.a.

DÜSSELDORF. Von den Arbeitnehmern wird zunehmend berufliche Mobilität verlangt. Mit der deutschen Wiedervereinigung wird z.B. von Angestellten und Beamten der Umzug von Bonn nach Berlin und umgekehrt gefordert. Es ist mittlerweile selbstverständliche arbeitsvertragliche Pflicht, mit der Arbeitsstätte auch den Wohnort zu wechseln. Steuerrechtlich wird diese Mobilität aber immer noch gehemmt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat so in seinem Urteil vom 24.5.2000 (Az.: VI R 147/99) entschieden, dass Aufwendungen zur Veräußerung eines Eigenheims anlässlich eines beruflich bedingten Umzugs keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind, steuerlich also nicht abgesetzt werden können. Diese Linie bestätigte der BFH am selben Tag in einem weiteren Urteil Wegen einer Versetzung angefallene Veräußerungsverluste beim Verkauf eines Eigenheims einschließlich der zwischenzeitlich angefallenen Finanzierungskosten sind keine Werbungskosten.

In dem einen der beiden Urteilsfälle hatte ein Arbeitnehmer umziehen müssen, weil er eine neue Arbeitsstelle antrat. Er machte die Maklerkosten für die Vermittlung des Verkaufs seines Hauses und die vor Fälligkeitsentschädigung für die Ablösung eines Darlehens als Werbungskosten geltend. Denn der Verkauf des Hauses sei ausschließlich durch den Arbeitsplatzwechsel verursacht. In dem anderen Fall war ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber aufgefordert worden, seinen Wohnsitz in eine andere Region zu verlegen. Er kaufte sich dort ein Eigenheim mit der Absicht, dieses Haus zu renovieren und seinen Wohnsitz dorthin zu verlegen. Der Arbeitgeber machte seine Entscheidung rückgängig, der Arbeitnehmer musste sein neu erworbenes, renoviertes und mit erheblichen Finanzierungskosten belastetes Haus mit Verlust verkaufen.

In beiden Fällen versagte der BFH die steuerrechtliche Anerkennung dieser Kosten. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BFH Werbungskosten alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Dazu können auch Umzugskosten gehören. Doch gilt die Anerkennung von Werbungskosten wegen eines beruflich veranlassten Umzugs nicht für Anschaffungskosten, wenn der Umzug beruflich bedingt ist. Entsprechend sind auch Veräußerungskosten für ein im Privatvermögen gehaltenes Eigenheim, das aus beruflichen Gründen nicht mehr vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt werden kann, keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit.

Denn solche Veräußerungskosten sind Bestandteil eines nicht steuerbaren Veräußerungsgewinns bzw. -verlustes, von § 12 Nr. 2, § 23 EStG einmal abgesehen. Denn solche Aufwendungen betreffen vorrangig die steuerrechtlich unbeachtliche Vermögenssphäre, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen zu einem Verkauf veranlasst sein sollte. Nichts anderes gilt für Kosten, die auf Grund der vorzeitigen Ablösung eines Hypothekendarlehens entstehen, wenn die Ablösung des Kredits wegen des Verkaufs des fremdfinanzierten Hauses notwendig geworden ist.

Insbesondere sind Verluste beim Verkauf des Eigenheims, das im Privatvermögen gehalten wurde, aber aus beruflichen Gründen nicht mehr vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt werden kann, keine Werbungskosten. Denn Veräußerungsverluste im Privatvermögen sind grundsätzlich nicht steuerbar, zumal es dem Arbeitnehmer in der Regel frei steht, statt des Verkaufs des Eigenheims das Haus im Wege der Fremdvermietung zu nutzen.

www.landvermessung.de