Verzögerte Genehmigung
(BGH, Az.: III ZR 234/95)

Der Eigentümer eines großen Baugrundstücks wollte den größten Teil seines Areals an eine Wohnungsbaugesellschaft verkaufen. Der vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 1,5 Millionen Mark sollte jedoch erst fällig sein, wenn die erforderliche Teilungsgenehmigung vorliegt. Die zuständige Baubehörde verweigerte aber zunächst die Genehmigung. Schließlich wurde diese vier Jahre später doch erteilt. Der Verkäufer machte den durch die zeitliche Verzögerung der Teilungserklärung eingetretenen Zinsschaden in Höhe von 1,1 Millionen Mark als Schadenersatz geltend.

Die Richter des Bundesgerichtshofs vertraten die Auffassung, dass bei einer rechtswidrigen Versagung einer Teilungsgenehmigung dem Antragsteller durchaus ein Schadenanspruch zustehen kann. Dieser besteht gegenüber der Gemeinde und dem Land als Gesamtschuldner. Voraussetzung für einen derartigen Schadenersatzanspruch ist jedoch, dass die ursprüngliche Versagung der Teilungsgenehmigung tatsächlich rechtswidrig war. Allein der Umstand, dass die Genehmigung später doch noch erteilt worden ist, bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die ursprünglich getroffene Entscheidung rechtswidrig war. Ob die Baubehörde in diesem konkreten Fall ein Verschulden traf, konnte der Bundesgerichtshof nicht entscheiden.

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