Der Eigentümer eines großen
Baugrundstücks wollte den größten Teil seines
Areals an eine Wohnungsbaugesellschaft verkaufen. Der vereinbarte
Kaufpreis in Höhe von 1,5 Millionen Mark sollte jedoch erst
fällig sein, wenn die erforderliche Teilungsgenehmigung
vorliegt. Die zuständige Baubehörde verweigerte aber
zunächst die Genehmigung. Schließlich wurde diese vier
Jahre später doch erteilt. Der Verkäufer machte den durch
die zeitliche Verzögerung der Teilungserklärung
eingetretenen Zinsschaden in Höhe von 1,1 Millionen Mark als
Schadenersatz geltend.
Die Richter des Bundesgerichtshofs vertraten die Auffassung, dass
bei einer rechtswidrigen Versagung einer Teilungsgenehmigung dem
Antragsteller durchaus ein Schadenanspruch zustehen kann. Dieser
besteht gegenüber der Gemeinde und dem Land als
Gesamtschuldner. Voraussetzung für einen derartigen
Schadenersatzanspruch ist jedoch, dass die ursprüngliche
Versagung der Teilungsgenehmigung tatsächlich rechtswidrig
war. Allein der Umstand, dass die Genehmigung später doch noch
erteilt worden ist, bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die
ursprünglich getroffene Entscheidung rechtswidrig war. Ob die
Baubehörde in diesem konkreten Fall ein Verschulden traf,
konnte der Bundesgerichtshof nicht entscheiden.